Das Gericht hat entschieden, dass die Aufhebung des Steuerbescheids bei Schreib- oder Rechenfehlern beantragt werden kann
Nur ein falscher Mausklick und schon sind die Steuerbescheide höher und bereinigen sich für Paare aus Niedersachsen auf zumindest 1.300 Euro unfreiwillig. Man klickte auf die falschen Daten und übersehen dabei das Limit in rechtlichen Verfahren um den Fahrlässigkeitsdruck eines Steuerbescheides noch zu eliminieren. Das ist, zusammengefasst, das Fazit eines am Donnerstag veröffentlichten Urteils in der Rechtsprechung (Az. IX R17/22) des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen seine Steuererklärung für das Jahr 2018 elektronisch übermittelt und festgestellt, dass sie einen Fehler gemacht haben.
Sie schickten daher innerhalb von zwei Tagen – über das rein elektronische Verfahren “Mein Elster” – eine weitere Steuererklärung ab. Das Finanzamt wertete dies als eine korrigierte Erklärung und forderte eine Nachzahlung von fast 1.300 Euro. Das Paar war jedoch überzeugt, dass ihnen im letzten Teil ein Fehler unterlaufen war. Anstatt wie beabsichtigt auf die Daten aus dem Jahr 2018 zuzugreifen, wählten sie versehentlich die Daten aus dem Jahr 2017 aus, das höhere Einnahmen aus Miete und Verpachtung beinhaltete.
Das Fehler kann passieren, doch das Paar überschritt die reguläre Frist von nur einem Monat für Einsprüche gegen den Steuerbescheid. Erst im Mai 2020 beantragten sie die Aufhebung des Steuerbescheids. Leider war es zu diesem Zeitpunkt bereits zu spät, entschied der BFH. Der Steuerbescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden.
In der Rechtsprechung ist es möglich, einen “mechanischer” Fehler zu machen und aufgrund dessen einen Steuerbescheid aufzuheben, aber nur wenn der Fehler dem Finanzamt unterlief. Allerdings gibt es noch eine Ausnahme, die es ermöglicht “Schreib- oder Rechenfehler” zu korrigieren, wenn diese durch den Steuerpflichtigen selbst gemacht wurden. In diesem Fall jedoch sah der BFH keinen rechtlichen Spielraum und urteilte, dass das Ehepaar einfach einen falschen Datensatz angeklickt hatte, ohne diesen anschließend auf Richtigkeit zu überprüfen.
Auch wenn dies als “Schreibfehler” angesehen werden könne, greift diese Ausnahmeklausel hier nicht, da sie nur unter engen Voraussetzungen angewendet werden kann.
Bislang hatten die Finanzgerichte unterschiedliche Entscheidungen darüber getroffen, ob ein falscher Mausklick oder die versehentliche Übertragung falscher Daten noch als “Versehen” angesehen werden kann. In diesem Fall jedoch hat der BFH klargestellt, dass der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeklausel sehr begrenzt ist und nur für tatsächliche “Schreib- und Rechenfehler” gilt.
(eulerpool-AFX)